FOnV 2006 · FinanzOnline-Verordnung 2006
§ 20 FOnV 2006
6. Abschnitt Zukunftsvorsorge
Teilnehmer sind die im § 108g Abs. 3 EStG 1988 bezeichneten Rechtsträger.
FOnV 2006 · FinanzOnline-Verordnung 2006
6. Abschnitt Zukunftsvorsorge
Teilnehmer sind die im § 108g Abs. 3 EStG 1988 bezeichneten Rechtsträger.