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Rückstandskontrollverordnung 2006 · Rückstandskontrollverordnung 2006

§ 6 Rückstandskontrollverordnung 2006Untersuchung

2. Abschnitt Amtliche Kontrolle und Probenahme

In KraftAmtlicher Text

Die entnommenen Proben sind an eine Untersuchungsstelle zu senden und dort nach den von der Europäischen Union festgelegten Kriterien untersuchen zu lassen. Proben von Milch, Eiern oder Honig sind an das zuständige Labor gemäß § 36 Abs. 9 LMSVG zu senden. Den entnommenen Proben ist ein von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Inhalt und Form festzulegendes, vollständig ausgefülltes Probenbegleitschreiben anzuschließen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-07-10