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Übereinkommen der Vereinten Nationen geg · Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

§ 28 Übereinkommen der Vereinten Nationen geg

Kapitel III Kapitel römisch drei Kriminalisierung und Strafverfolgung

In KraftAmtlicher Text

Artikel 28

Kenntnis, Vorsatz und Zweck als Tatbestandsmerkmale einer Straftat

Auf Kenntnis, Vorsatz oder Zweck als Tatbestandsmerkmal einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat kann aus objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden.