Übereinkommen der Vereinten Nationen geg · Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
§ 29 Übereinkommen der Vereinten Nationen geg
Kapitel III Kapitel römisch drei Kriminalisierung und Strafverfolgung
Artikel 29
Verjährung
Jeder Vertragsstaat bestimmt, wenn er dies für angemessen hält, in seinem innerstaatlichen Recht eine lange Verjährungsfrist für die Einleitung von Verfahren wegen einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat und sieht die Verlängerung der Verjährungsfrist oder die Hemmung der Verjährung für den Fall vor, dass die verdächtige Person sich der Rechtspflege entzogen hat.