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Übereinkommen der Vereinten Nationen geg · Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

§ 34 Übereinkommen der Vereinten Nationen geg

Kapitel III Kapitel römisch drei Kriminalisierung und Strafverfolgung

In KraftAmtlicher Text

Artikel 34

Folgen von Korruptionshandlungen

Unter gebührender Berücksichtigung gutgläubig erworbener Rechte Dritter trifft jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts Maßnahmen zum Umgang mit den Folgen von Korruption. In diesem Zusammenhang können die Vertragsstaaten Korruption als einen maßgeblichen Umstand in Gerichtsverfahren ansehen, welche die Annullierung oder Aufhebung eines Vertrags, die Rücknahme einer Konzession oder einer anderen ähnlichen Urkunde oder die Schaffung von Abhilfe in anderer Form zum Gegenstand haben.