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Übereinkommen der Vereinten Nationen geg · Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

§ 35 Übereinkommen der Vereinten Nationen geg

Kapitel III Kapitel römisch drei Kriminalisierung und Strafverfolgung

In KraftAmtlicher Text

Artikel 35

Schadensersatz

Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit den Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Rechtsträger oder Personen, die infolge einer Korruptionshandlung einen Schaden erlitten haben, berechtigt sind, die für diesen Schaden Verantwortlichen auf Schadensersatz zu verklagen.