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ZÄKWO · Zahnärztekammer-Wahlordnung

§ 23 ZÄKWOÜbermittlung der Wahlkuverts und Stimmzettel

5. Abschnitt Wahlkuverts, Stimmzettel und Wahllokal

In KraftAmtlicher Text

(1) Bis spätestens sieben Tage vor dem Wahltag haben die Kreiswahlkommissionen allen laut Wählerliste im entsprechenden Wahlkreis wahlberechtigten Personen

1. einen amtlichen Stimmzettel,

2. ein undurchsichtiges für die Aufnahme des Stimmzettels bestimmtes Wahlkuvert,

3. das für die jeweilige wahlberechtigte Person hergestellte Rückkuvert,

4. einen Ausdruck der verlautbarten Wahlvorschläge des jeweiligen Wahlkreises sowie

5. ein vom Kammeramt der Österreichischen Zahnärztekammer zu erstellendes Informationsblatt über die Stimmabgabe

gegen Zustellnachweis zuzusenden.

(2) Die Zusendung gemäß Abs. 1 ist in der Wählerliste festzuhalten; dieser sind die Zustellnachweise beizulegen.