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ZÄKWO · Zahnärztekammer-Wahlordnung

§ 29 ZÄKWOStimmenzählung

6. Abschnitt Abstimmungsverfahren

In KraftAmtlicher Text

(1) Wenn alle bei der Kreiswahlkommission vorliegenden Wahlkuverts gemäß § 28 behandelt worden sind, erklärt der/die Vorsitzende die Stimmenabgabe für geschlossen.

(2) Die Kreiswahlkommission mischt sodann die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:

1. die Zahl der gemäß § 28 Abs. 3 wegen Nichteintragung in die Wählerliste von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts;

2. die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts;

3. die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen;

4. den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl gemäß Z 2 mit der Zahl gemäß Z 3 nicht übereinstimmt.

(3) Die Kreiswahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:

1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2. die Summe der gültigen Stimmen;

3. die auf die einzelnen wahlwerbenden Personen entfallenden abgegeben gültigen Stimmen.

(4) Die Kreiswahlkommission darf Bedienstete der Geschäftsstelle der Kreiswahlkommission zur Unterstützung bei der Stimmzählung heranziehen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-02-23