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ZÄKWO · Zahnärztekammer-Wahlordnung

§ 36 ZÄKWOEinberufung zur konstituierenden Sitzung des Landesausschusses

7. Abschnitt Wahlergebnis

In KraftAmtlicher Text

Binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Beendigung eines allfälligen Einspruchsverfahrens, hat der/die gewählte Präsident/Präsidentin der Landeszahnärztekammer die gewählten Delegierten zur konstituierenden Sitzung des Landesausschusses einzuberufen.