Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

ZÄKWO · Zahnärztekammer-Wahlordnung

§ 4 ZÄKWOWahlkundmachungen

1. Abschnitt Wahlen in die Landeszahnärztekammern

In KraftAmtlicher Text

Für die im Zusammenhang mit den Wahlen nach dieser Verordnung vorgesehenen Verlautbarungen hat die Österreichische Zahnärztekammer im Internet eine Seite einzurichten, auf der alle in dieser Verordnung vorgesehenen Verlautbarungen, Veröffentlichungen und Kundmachungen zu erfolgen haben.