ZÄKWO · Zahnärztekammer-Wahlordnung
§ 42 ZÄKWOErstmalige Wahlen
10. Abschnitt
Vorbehaltlich der §§ 43 bis 46 gelten für die erstmaligen Wahlen in die Landeszahnärztekammern und in die Österreichische Zahnärztekammer die Abschnitte 1 bis 9.
ZÄKWO · Zahnärztekammer-Wahlordnung
10. Abschnitt
Vorbehaltlich der §§ 43 bis 46 gelten für die erstmaligen Wahlen in die Landeszahnärztekammern und in die Österreichische Zahnärztekammer die Abschnitte 1 bis 9.