ZÄKWO · Zahnärztekammer-Wahlordnung
§ 45 ZÄKWOZeitpunkt der Wahl
10. Abschnitt
Die Hauptwahlkommission bestimmt den Zeitpunkt der Wahl derart, dass zwischen dem Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens neun Wochen liegt.