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ZÄKWO · Zahnärztekammer-Wahlordnung

§ 47 ZÄKWOEinberufung der konstituierenden Sitzung des Bundesausschusses

10. Abschnitt

In KraftAmtlicher Text

Spätestens drei Monate nach Verlautbarung der Wahlergebnisse der erstmaligen Wahlen in die Landeszahnärztekammern hat der/die provisorische Präsident/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer den Bundesausschuss zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.