ZÄKWO · Zahnärztekammer-Wahlordnung
§ 47 ZÄKWOEinberufung der konstituierenden Sitzung des Bundesausschusses
10. Abschnitt
Spätestens drei Monate nach Verlautbarung der Wahlergebnisse der erstmaligen Wahlen in die Landeszahnärztekammern hat der/die provisorische Präsident/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer den Bundesausschuss zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.