ZÄKWO · Zahnärztekammer-Wahlordnung
§ 49 ZÄKWOVerwaltungsstrafbestimmung
11. Abschnitt Schlussbestimmungen
(1) Wer dem Werbeverbot gemäß § 25 Abs. 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.
(2) Auch der Versuch ist strafbar.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-04-22