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ZÄKWO · Zahnärztekammer-Wahlordnung

§ 49 ZÄKWOVerwaltungsstrafbestimmung

11. Abschnitt Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Wer dem Werbeverbot gemäß § 25 Abs. 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.

(2) Auch der Versuch ist strafbar.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-04-22