Bundes-LärmV · Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung
§ 8 Bundes-LärmVSchwellenwerte und (Teil-)Konfliktzonenpläne
2. Abschnitt Strategische (Teil-)Umgebungslärmkarten
(1) Schwellenwertlinien bilden einen Bestandteil der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten. Sie stellen die jeweiligen Schwellenwerte in den Umgebungslärmkarten dar. Werden (Teil-) Konfliktzonenpläne verwendet, ist für die Darstellung der Differenz von Immissionspegel und Schwellenwert die Farbskala gemäß Anlage 3 zu verwenden.
(2) Grundsätzlich gelten folgende Schwellenwerte:
1. für durch Verkehr auf Hauptverkehrstraßen verursachten Lärm ein L den von 60 dB und ein L night von 50 dB,
2. für durch Verkehr auf Eisenbahnstrecken verursachten Lärm ein L den von 70 dB und ein L night von 60 dB,
3. für durch zivilen Flugverkehr im Bereich von Flughäfen verursachten Lärm ein L den von 65 dB und ein L night von 55 dB und
4. für durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten verursachten Lärm ein L den von 55 dB und ein L night von 50 dB.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-07-08