Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb de · Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke
§ 5 Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb de
Artikel 5.
Die im vorhergehenden Artikel erwähnten Grenzscheine und Passierscheine sind frei von Stempelgebühren. Ebenso ist ihre Vidierung frei von Stempelgebühren und anderen Taxen.
Doch kann für ihre Ausstellung eine Kanzleitaxe im Vertrage von nicht über einer Goldlire oder einer Goldkrone eingehoben werden.