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Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb de · Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke

§ 6 Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb de

In KraftAmtlicher Text

Artikel 6.

Außer den in den folgenden Artikeln vorgesehenen Ausnahmen kann die Überschreitung der Grenze auf Grund der Grenz- und der Passierscheine nur an den einvernehmlich zwischen den politischen Bezirksbehörden und Zollbehörden festgesetzten Übergangspunkten erfolgen. Diese Stellen müssen in den Grenz- und Passierscheinen angegeben sein.