PatVG · Patientenverfügungs-Gesetz
§ 16 PatVGPersonenbezogene Bezeichnungen
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
PatVG · Patientenverfügungs-Gesetz
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.