PatVG · Patientenverfügungs-Gesetz
§ 17 PatVGVerweisungen
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
PatVG · Patientenverfügungs-Gesetz
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.