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Gegenseitige Anerkennung von Gleichwerti · Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China)

§ 7 Gegenseitige Anerkennung von Gleichwerti

Führung akademischer Grade

In KraftAmtlicher Text

(1) Inhaberinnen und Inhaber der folgenden akademischen Grade aus der Volksrepublik China

–

xueshi (Bachelor)

–

shuoshi (Master)

–

boshi (Doctor)

können den Grad in der Republik Österreich in der englischen Form, dem Namen nachgestellt, führen.

(2) Inhaberinnen und Inhaber der folgenden akademischen Grade aus der Republik Österreich

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Diplomgrade

–

Bakkalaureatsgrade

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Magistergrade

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Mastergrade

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Doktorgrade

können den Grad in der Volksrepublik China in der Form führen, wie er in der Republik Österreich verliehen wurde.

(3) Beide Seiten unterrichten einander jeweils über die erfassten akademischen Grade durch Austausch von Listen; die Listen sind nicht Teil des Abkommens.