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Gegenseitige Anerkennung von Gleichwerti · Gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (China)

§ 8 Gegenseitige Anerkennung von Gleichwerti

Ständige Expertenkommission

In KraftAmtlicher Text

(1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt. Sie besteht aus je bis zu sechs von beiden Seiten zu benennenden Mitgliedern. Die Liste der Mitglieder wird auf diplomatischem Weg übermittelt.

(2) Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch eines der beiden Staaten zusammen. Der Tagungsort wird auf diplomatischem Weg vereinbart.