§ 7 Grenzübertritt auf touristischen Wegen u
Artikel 7
Die Vertragsparteien werden sich über Veränderungen in der Zuständigkeit oder in der Bezeichnung der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Behörden gegenseitig informieren.
Artikel 7
Die Vertragsparteien werden sich über Veränderungen in der Zuständigkeit oder in der Bezeichnung der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Behörden gegenseitig informieren.