§ 8 Grenzübertritt auf touristischen Wegen u
Artikel 8
Allfällige die Durchführung oder Auslegung dieses Vertrages betreffende Streitigkeiten werden durch wechselseitige Konsultationen zwischen den Innenministerien beider Vertragsparteien oder erforderlichenfalls auf diplomatischem Wege gelöst.