ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 101 ZLPV 2006Praktische Bordfunkerprüfung
j. Bordfunker
Die praktische Prüfung für Bordfunker besteht darin, dass der Bewerber bei einem Prüfungsflug Funkverbindung mit der Flugsicherungsstelle aufzunehmen, wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten und die aufgenommenen Weisungen weiterzugeben bzw. durchzuführen hat.