ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 102 ZLPV 2006Verlängerung der Berechtigung für Bordfunker
j. Bordfunker
Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 98 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer als Bordfunker tätig war.