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ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

§ 106 ZLPV 2006Theoretische Bordtelefonistenprüfung

k. Bordtelefonisten

In KraftAmtlicher Text

Gegenstände der theoretischen Prüfung für Bordtelefonisten sind insbesondere:

1. Organisation und Aufgabenbereich der Flugsicherung,

2. Luftrecht in dem Umfang, wie es für Bordtelefonisten von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften für die Flugsicherung),

3. Verhaltensmaßregeln während des Fluges im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,

4. erste Hilfe bei Unfällen.