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ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

§ 107 ZLPV 2006Praktische Bordtelefonistenprüfung

k. Bordtelefonisten

In KraftAmtlicher Text

Die praktische Prüfung für Bordtelefonisten besteht darin, dass der Bewerber bei einem Prüfungsflug Funkverbindung mit der Flugsicherungsstelle aufzunehmen, wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten und die aufgenommenen Weisungen weiterzugeben bzw. durchzuführen hat.