ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 108 ZLPV 2006Verlängerung der Berechtigung für Bordtelefonisten
k. Bordtelefonisten
Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 104 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt mindestens 50 Stunden Dauer als Bordtelefonist tätig war.