ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 95 ZLPV 2006Volle Sprechfunkberechtigung für Bordnavigatoren
i. Bordnavigatoren
Bordnavigatoren ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, an Bord von Zivilluftfahrzeugen den Funktelefoniedienst selbständig auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung), wenn sie die Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen des § 107 nachgewiesen haben.