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ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

§ 19 ZLPV 2006Prüfungstaxen und Prüfervergütungen

I. ALLGEMEINER TEIL römisch eins. ALLGEMEINER TEIL

In KraftAmtlicher Text

Die Prüfervergütung beträgt je Bewerber für die Teilnahme an Prüfungen von

1. Bordtelefonisten, Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten I. Klasse und Flugdienstberatern 4 Euro,

2. Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals 5 Euro,

3. Bordfunkern und Bordtechnikern 6 Euro,

4. Bordnavigatoren 7 Euro,

5. Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014und Zivilfluglehrern 8 Euro sowie

6. Sonderpiloten nach Maßgabe der Höhe der jeweiligen Prüfungstaxe und der Anzahl der Prüfer 4 Euro bis 8 Euro.

Den Vorsitzenden der Prüfungskommissionen gebührt das Eineinhalbfache der jeweiligen Beträge. Nachprüfungen und Zusatzprüfungen sind in gleicher Weise zu vergüten wie die oben genannten Prüfungen. Die Prüfervergütung steht den Prüfern jeweils in gleicher Höhe für die Abnahme von Prüfungen zur Erlangung einer Grundberechtigung, einer Erweiterung der Grundberechtigung oder einer besonderen Berechtigung zu.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-05-01