ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 20 ZLPV 2006Anerkennungsscheine
I. ALLGEMEINER TEIL römisch eins. ALLGEMEINER TEIL
Die zuständige Behörde hat ausländische Scheine und Berechtigungen, welche nicht bereits gemäß den Bestimmungen des LFG beziehungsweise dieser Verordnung österreichischen Scheinen und Berechtigungen gleichgestellt sind, durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, dass die in § 40 LFG beziehungsweise in den Bestimmungen dieser Verordnung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-05-01
Verweist auf
- ZLPV 2006 Art. 40