ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 82 ZLPV 2006Theoretische Hänge- beziehungsweise Paragleiterprüfung
g. Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern
Gegenstände der theoretischen Ausbildung und Prüfung für Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern für den Erwerb der Grundberechtigung Hangstart beziehungsweise Windenschleppstart sind insbesondere:
1. Luftrecht,
2. Hänge- beziehungsweise Paragleiterkunde (besonders Auf- und Abbau sowie Sicherheitskontrollen),
3. Flugpraxis einschließlich Geländekunde und Umweltschutz,
4. Meteorologie,
5. Aerodynamik,
6. Erste Hilfe bei Unfällen sowie Flugmedizin.