ZLPV 2006 · Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006
§ 83 ZLPV 2006Praktische Hänge- beziehungsweise Paragleiterprüfung
g. Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern
Bei der praktischen Prüfung für Piloten von Hängebeziehungsweise Paragleitern hat der Bewerber in der jeweiligen Startart einen einwandfreien Prüfungsflug in der jeweiligen Startart mit einem entsprechenden Höhenunterschied und einer korrekten Landung auf einem vom Prüfer zugewiesenen Landeplatz mit entsprechender Größe auszuführen.