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SCEG · SCE-Gesetz

§ 12 SCEGOffenlegung des Verschmelzungsplans

1. Abschnitt Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) durch Verschmelzung

In KraftAmtlicher Text

(1) § 221a Abs. 1 AktG gilt mit der Maßgabe, dass in die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsplans die Angaben nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung aufzunehmen und die Mitglieder auf ihre Rechte nach Art. 25 der Verordnung hinzuweisen sind.

(2) In der Generalversammlung sind die in Art. 25 der Verordnung bezeichneten Unterlagen und der Prüfungsbericht des Revisors aufzulegen. Der Vorstand hat den Verschmelzungsplan zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.