§ 13 SCEGKündigungsrecht überstimmter Mitglieder
1. Abschnitt Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) durch Verschmelzung
Für Mitglieder, die sich gegen die Verschmelzung ausgesprochen haben, gelten die §§ 9 bis 11 des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes, BGBl. Nr. 223/1980 .