§ 14 SCEGGläubigerschutz und Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter
1. Abschnitt Gründung einer Europäischen Genossenschaft (SCE) durch Verschmelzung
Überträgt eine Genossenschaft ihr Vermögen auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, gilt § 8 sinngemäß. Die Bescheinigung nach Art. 29 Abs. 2 der Verordnung darf überdies erst ausgestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten gleichwertige Rechte gewährt werden.