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SCEG · SCE-Gesetz

§ 2 SCEG

1. Hauptstück Allgemeine Vorschriften

In KraftAmtlicher Text

Das Gericht hat die nach Art. 13 der Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung in der Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuchs, dRGBl. S. 219/1897) dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen. Erwerb der Mitgliedschaft

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-10-26