§ 30 SCEG
5. Hauptstück Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss
Für die Erstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses einer Europäischen Genossenschaft (SCE) gilt § 22 Abs. 4 bis 6a des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873 .
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-02-19