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SCEG · SCE-Gesetz

§ 30 SCEG

5. Hauptstück Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss

In KraftAmtlicher Text

Für die Erstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses einer Europäischen Genossenschaft (SCE) gilt § 22 Abs. 4 bis 6a des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873 .

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-02-19