NAPS · GefahrenabwehrVO-Seeschiff
§ 8 NAPSUmsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
3. Teil Schlussbestimmungen
Durch diese Verordnung wird Art. 9 Abs. 3 der EU-Verordnung Nr. 725/2004 in österreichisches Recht umgesetzt.
NAPS · GefahrenabwehrVO-Seeschiff
3. Teil Schlussbestimmungen
Durch diese Verordnung wird Art. 9 Abs. 3 der EU-Verordnung Nr. 725/2004 in österreichisches Recht umgesetzt.