NAPS · GefahrenabwehrVO-Seeschiff
§ 9 NAPSVerweisungen
3. Teil Schlussbestimmungen
Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese, soweit nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.