§ 25 Pflanzengenetische Ressourcen für ErnährArtikel 25 – Unterzeichnung
TEIL VII – INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN TEIL römisch sieben – INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Dieser Vertrag liegt für alle Mitglieder der FAO, alle Staaten, die nicht Mitglieder der FAO, aber Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergieorganisation sind, vom 3. November 2001 bis 4. November 2002 am Sitz der FAO zur Unterzeichnung auf.