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Pflanzengenetische Ressourcen für Ernähr · Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

§ 27 Pflanzengenetische Ressourcen für ErnährArtikel 27 – Beitritt

TEIL VII – INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN TEIL römisch sieben – INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

In KraftAmtlicher Text

Dieser Vertrag steht von dem Tag an, an dem er nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, für alle Mitglieder der FAO, alle Staaten, die nicht Mitglieder der FAO, aber Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergieorganisation sind, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.