§ 18d Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und BeBegleitung bei grenzüberschreitenden Sportveranstaltungen
Artikel 18d
Bei grenzüberschreitenden Sportveranstaltungen ist – nach vorangehender Bewilligung der beabsichtigten Begleitung durch die zuständigen Behörden – die Begleitung der Teilnehmer durch Beamte des einen Vertragsstaates ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gestattet.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-10-01