§ 19 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und BeKreis der personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen
Artikel 19
Im Interesse der Erfüllung des vorliegenden Vertrages dürfen einander die Vertragsstaaten die folgenden personenbezogenen Daten übermitteln:
a) Persönliche Identifizierungsdaten von Personen, die sich an Straftaten beteiligen und der mit der Straftat in Zusammenhang stehenden Kontakte solcher Personen:
Familienname, eventuell früherer Familienname, Vorname, sonstige Namen (Pseudo-, Spitz- oder Zuname), Ort und Zeitpunkt der Geburt, Wohnsitz, Geschlecht, gegenwärtige und eventuelle frühere Staatsangehörigkeit;
b) Daten des Reisepasses, des Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Reisedokumentes (Nummer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort, Gültigkeitsdauer, territoriale Gültigkeit);
c) Angaben über Finger- und Handflächenabdruck, DNS-Profil beziehungsweise - Muster, Personenbeschreibung und Foto des Verdächtigten;
d) Neben den unter lit. a) bis c) genannten personenbezogenen Daten dürfen im Rahmen der grenz- bzw. fremdenpolizeilichen Zusammenarbeit nach diesem Vertrag sonstige Angaben, die zur Identifizierung der betroffenen Personen notwendig sind, übermittelt werden, insofern das innerstaatliche Recht beider Vertragsstaaten es erlaubt;
e) sonstige Angaben, die zur Identifizierung der betroffenen Person notwendig sind.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-10-01