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Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite E · Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

§ 20 Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite E

Dienstverhältnisse

In KraftAmtlicher Text

Die Beamten der Vertragsstaaten bleiben bei der Aufgabenerfüllung nach diesem Vertrag in Bezug auf ihr Dienst- oder Anstellungsverhältnis sowie in disziplinärer Hinsicht den rechtlichen Vorschriften ihres Staates unterworfen.