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Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite E · Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

§ 3 Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite E

Grenzgebiete

In KraftAmtlicher Text

(1) Als Grenzgebiete im Sinne dieses Vertrages gelten die Gebiete, in denen die in Artikel 2 Absatz 5 dieses Vertrages genannten Behörden zuständig sind.

(2) Als Grenzgebiet gilt auch der Raum eines internationalen Zuges auf der Strecke zwischen der gemeinsamen Staatsgrenze und der ersten Haltestelle auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, an der dieser fahrplanmäßig anhält.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-05-01