§ 34a Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite E
Evaluierungder Durchführung dieses Vertrags
Die Vertreter der Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten treffen im Bedarfsfall zum Zweck der Evaluierung der Durchführung dieses Vertrags zusammen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-05-01