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Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite E · Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

§ 36 Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite E

Beziehung zu anderen völkerrechtlichen Verträgen

In KraftAmtlicher Text

Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten, die sich aus anderen völkerrechtlichen Verträgen ergeben, bleiben von diesem Vertrag unberührt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-05-01