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VgBSeil 2006 · Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen

§ 16 VgBSeil 2006Voraussetzungen

6. Abschnitt: Personen gemäß § 20 SeilbG 2003 6. Abschnitt: Personen gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003

In KraftAmtlicher Text

(1) In das Verzeichnis gemäß § 20 SeilbG 2003 werden nur natürliche Personen aufgenommen.

(2) Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind Zeugnisse über den positiven Abschluss mindestens einer der nachstehend angeführten Ausbildungen vorzulegen, wobei im Einzelfall auch eine artverwandte einschlägige Ausbildung anerkannt werden kann:

1. für Maschinenbautechnik:

a) Abschluss des Studiums an einer Universität aus dem Bereich Maschinenbau oder

b) Abschluss an einer Fachhochschule für Maschinenbau oder

c) Abschluss an einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, Fachrichtung Maschineningenieurwesen.

2. für Bautechnik:

a) Abschluss des Studiums an einer Universität aus dem Bereich Bauingenieurwesen oder

b) Abschluss einer Fachhochschule für Bauingenieurwesen oder

c) Abschluss einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, Fachrichtung Bautechnik.

3. für Elektrotechnik:

a) Abschluss des Studiums an einer Universität aus dem Bereich Elektrotechnik oder

b) Abschluss der Fachhochschule für Elektrotechnik oder

c) Abschluss einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, Fachrichtung Elektrotechnik.

(3) Zusätzlich sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 und 3 SeilbG 2003 mindestens zweijährige praktische Erfahrungen bei der Projektierung, dem Bau oder dem Betrieb von Seilbahnen gemäß § 2 Z 1 und 2 SeilbG 2003 sowie die Kenntnis der für die Tätigkeit als Person gemäß § 20 SeilbG 2003 maßgeblichen Vorschriften nachzuweisen.