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VgBSeil 2006 · Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen

§ 20 VgBSeil 2006Übergangsbestimmung

6. Abschnitt: Personen gemäß § 20 SeilbG 2003 6. Abschnitt: Personen gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003

In KraftAmtlicher Text

Hinsichtlich jener Teile von Schleppliftanlagen, die derzeit in die Bauordnungskompetenz der Länder fallen, tritt diese Verordnung zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Novellierung der Gewerbeordnung, mit der Schlepplifte generell von Art. 10 Abs. 1 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ausgenommen werden, in Kraft.